A
Anonymous
Stromkosten für einen Konzentrator
26.11.2011 20:16
Zitat aus dem Urteil:
Wenn dagegen die Leistungspflicht der KK für ein Hilfsmittel feststeht, gehört es nur zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch anfallende Betriebskosten übernommen werden. (Zitat Ende). Auch die große Ausrede so manchen Kostenträgers, Strom wäre ein „haushaltsübliches Mittel, da ja überall vorhanden“,
rechtfertigt nicht dem Versicherten diese Kosten anzulasten. Es besteht die Möglichkeit einen besonderen Stromanschluss mit Zwischenzähler zu installieren oder der Kostenträger zahlt eine monatliche Pauschale je nach Stromaufwand!
Dieses Urteil wurde auch in der VdK Zeitung August 1999 veröffentlicht (Titel Wichtiges Urteil für E-Rolli- Fahrer), unter dem Aktenzeichen:
Az.: 3 RK 12/96
Wichtig ist die Aussage, (Zitat Anfang) „der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfaßt nach der Rechtsprechung des BSG aber noch weitgehend alles,was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen"! „Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist dies ebenfalls von den Krankenkassen zu übernehmen" (Zitat Ende).
Zitat aus dem Urteil:
Der gesamte Text des Urteiles des BSG ist unter dem oben angegebenem Aktenzeichen schriftlich anforderbar (Fax oder Brief) und wird auf Wunsch gegen geringe Gebühr zugeschickt.
Fazit:
Für uns als Patienten stellt sich die Frage, warum ein Urteil mit dieser Aussage und Begründung von den Kostenträgern bis heute den Patienten verheimlicht wurde und Anträge auf Erstattung der Stromkosten für das Hilfsmittel „Konzentrator" abschlägig beschieden wurden. Ist es nicht verwunderlich, daß die medizinischen Dienste der Kassen, die ja sonst auch alles besser wissen wollen, als die im Arbeitsprozess stehende Fachärzte und Ärztinnen (Abänderungen der Verordnungen usw.), hierüber nicht informiert sind oder sein wollen.
Ich glaube hierüber wissen fast alle Stellen Bescheid. Nur der kleine Patient und Versicherte soll möglichst unwissend gehalten werden um Kosten einzusparen die seit Verkündung dieses Urteiles am 06.02.1997 von den Kostenträgern bezahlt werden sollten.
Wir raten daher allen Nutzern von Konzentratoren, vom Kostenträger, unter Hinweis auf dieses Urteil, die Erstattung der Stromkosten in Form einer Pauschale zu beantragen. Bei Ablehnung sollte sofort Widerspruch eingelegt oder Klage eingereicht werden.
Bei einer Klage sollte auch die Möglichkeit der rückwirkenden Forderung und einer Verzinsung mit 4 % nach Sozialgesetzbuch geklärt werden. Wer Hilfe braucht, um in Dschungel des Gesetzes nicht verloren zu sein, sollte sich an den VdK mit seiner nächsten Kreisgeschäftsstelle wenden.
Quelle: LOT
26.11.2011 20:16
Zitat aus dem Urteil:
Wenn dagegen die Leistungspflicht der KK für ein Hilfsmittel feststeht, gehört es nur zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch anfallende Betriebskosten übernommen werden. (Zitat Ende). Auch die große Ausrede so manchen Kostenträgers, Strom wäre ein „haushaltsübliches Mittel, da ja überall vorhanden“,
rechtfertigt nicht dem Versicherten diese Kosten anzulasten. Es besteht die Möglichkeit einen besonderen Stromanschluss mit Zwischenzähler zu installieren oder der Kostenträger zahlt eine monatliche Pauschale je nach Stromaufwand!
Dieses Urteil wurde auch in der VdK Zeitung August 1999 veröffentlicht (Titel Wichtiges Urteil für E-Rolli- Fahrer), unter dem Aktenzeichen:
Az.: 3 RK 12/96
Wichtig ist die Aussage, (Zitat Anfang) „der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfaßt nach der Rechtsprechung des BSG aber noch weitgehend alles,was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen"! „Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist dies ebenfalls von den Krankenkassen zu übernehmen" (Zitat Ende).
Zitat aus dem Urteil:
Der gesamte Text des Urteiles des BSG ist unter dem oben angegebenem Aktenzeichen schriftlich anforderbar (Fax oder Brief) und wird auf Wunsch gegen geringe Gebühr zugeschickt.
Fazit:
Für uns als Patienten stellt sich die Frage, warum ein Urteil mit dieser Aussage und Begründung von den Kostenträgern bis heute den Patienten verheimlicht wurde und Anträge auf Erstattung der Stromkosten für das Hilfsmittel „Konzentrator" abschlägig beschieden wurden. Ist es nicht verwunderlich, daß die medizinischen Dienste der Kassen, die ja sonst auch alles besser wissen wollen, als die im Arbeitsprozess stehende Fachärzte und Ärztinnen (Abänderungen der Verordnungen usw.), hierüber nicht informiert sind oder sein wollen.
Ich glaube hierüber wissen fast alle Stellen Bescheid. Nur der kleine Patient und Versicherte soll möglichst unwissend gehalten werden um Kosten einzusparen die seit Verkündung dieses Urteiles am 06.02.1997 von den Kostenträgern bezahlt werden sollten.
Wir raten daher allen Nutzern von Konzentratoren, vom Kostenträger, unter Hinweis auf dieses Urteil, die Erstattung der Stromkosten in Form einer Pauschale zu beantragen. Bei Ablehnung sollte sofort Widerspruch eingelegt oder Klage eingereicht werden.
Bei einer Klage sollte auch die Möglichkeit der rückwirkenden Forderung und einer Verzinsung mit 4 % nach Sozialgesetzbuch geklärt werden. Wer Hilfe braucht, um in Dschungel des Gesetzes nicht verloren zu sein, sollte sich an den VdK mit seiner nächsten Kreisgeschäftsstelle wenden.
Quelle: LOT